Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB” genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Vogler Marketing (nachfolgend „Marketingagentur” genannt) und dem Empfänger der Leistungen (nachfolgend „Kunde” genannt), in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen.
Das Angebot der Marketingagentur richtet sich ausschließlich an Unternehmen (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Verträge mit der Marketingagentur können ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen werden.
Der Kunde muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mit der Unterschrift eines Vertrages durch die Marketingagentur erkennt der Kunde die vorliegende AGB an. Mit der Unterschrift entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Marketingagentur und dem Kunden, das sich nach den Regelungen dieser AGB richtet.
Die Präsentation der Dienstleistungen auf der Webseite stellt kein rechtlich wirksames Angebot dar.
Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden ihm per E-Mail gesandt.
Der Vertragsschluss zwischen der Marketingagentur und dem Kunden kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat), in Textform (z.B. E-Mail) und schriftlich erfolgen.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Links und Materialien an Dritte weiterzugeben, auf die der Kunde im Rahmen des Vertrages Zugriff erhält.
§ 3 Beschreibung des Leistungsumfangs
Der Leistungsumfang der Marketingagentur besteht aus folgenden Dienstleistungen:Content Creation, Kundengewinnung, Mitarbeitergewinnung, Gewinnung von Anfragen (sog. „ Leads“), Social Media Marketing, Online Marketing, Performance Marketing und Marketingberatung.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen der Marketingagentur und dem Kunden.
Sollte der Kunde Online-Werbung im Namen des Kunden bei der Marketingagentur in Auftrag gegeben haben, erteilt der Kunde dem Marketingunternehmen eine entsprechende Vollmacht.
Die Höhe des Budgets für die Schaltung von Werbung bestimmt der Kunde. Dieses fällt zusätzlich zur Vergütung der Marketingagentur an. Sollte es keine weitere, schriftliche Vereinbarung geben, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten ausnahmslos zwischen Kunde und der Werbeplattform. Sämtliche anfallende Werbekosten trägt der Kunde.
Im Einzelfall können Plattformen (z.B. LinkedIn, Facebook, oder dergleichen) Werbekampagnen, die die Marketingagentur für den Kunden erstellt hat, ohne Nennung von Gründen aussetzen. Zudem können Plattformen Profile, Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des Kunden temporär oder permanent sperren. Die Marketingagentur hat darauf keinen Einfluss. Der Vergütungsanspruch der Marketingagentur bleibt unberührt.
Sofern der Kunde der Marketingagentur Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Produkte) überlässt, sichert er zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde der Marketingagentur im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Marketingagentur aufgrund solcher vom Kunden stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Marketingagentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.
Die Marketingagentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten freie Mitarbeiter (Dienstleister) oder Subunternehmer einzusetzen, welche die gewohnt hohen Standards hinsichtlich Qualität der Marketingagentur erfüllen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Marketingagentur. Die von der Marketingagentur beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Marketingagentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten.
Die Marketingagentur behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
In Bezug auf die Inhalte eines mit der Marketingagentur eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen.
Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 2 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Marketingagentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Marketingagentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
§ 4 Vergütung
Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Angebot geltende Vergütung. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart wurde, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss, die weiteren Raten (sofern nicht anders vereinbart) jeweils monatlich im Voraus. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.
Sollte eine Einrichtungsgebühr (Setup) vereinbart worden sein, fällt diese einmalig vor Beginn der Leistungen an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung gibt es keine erneute Einrichtungsgebühr.
Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch weiterhin, wenn der Kunde die Marketingagentur anweist, Leistungen vorübergehend zu unterbrechen – oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden der Marketingagentur beruhen.
Der Kunde ist, sowie nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 5 Werktagen.
Unterlässt der Kunde eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert dadurch die Leistungserbringung durch die Marketingagentur, bleibt der Vergütungsanspruch der Marketingagentur grundsätzlich unberührt.
Der Kunde kann lediglich mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, behält sich die Marketingagentur das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
Die Marketingagentur ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten (bzw. mit zwei monatlichen, aufeinanderfolgenden Rechnungen) gegenüber der Marketingagentur in Verzug ist. Die Marketingagentur ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadenersatz gelten zu machen. In diesem Fall muss sich die Marketingagentur aber dasjenige anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung und Vorkasse möglich.
Der Kunde ist bei der Wahl der Zahlungsart „Zahlung auf Rechnung” zur Zahlung nach vereinbarten Zahlungsziel verpflichtet. Sollten zusätzliche Leistungen gebucht worden sein, die nicht Teil des Vertrags sind, ist der Kunde zur Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung verpflichtet.
Sollte der Kunde eine (SEPA-) Einzugsermächtigung erteilen, ist die Marketingagentur nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Überziehungskosten oder ähnliche Gebühren, die die Bank oder Kreditkartenfirma geltend macht.
§ 5 Fremdkosten, Barauslagen & Reisekosten
Alle im Rahmen dieses Vertrages anfallenden Fremdkosten (z. B. Buchung von gewünschten Schauspielern / Influencern, Miete von gewünschten Requisiten für Foto- und Filmaufnahmen, etc.) werden unter Beifügung von Belegen an den Kunden weiterberechnet.
Barauslagen und besondere Kosten, die der Marketingagentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen zum Beispiel außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten.
Sofern die Marketingagentur Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden außerhalb ihres Sitzes und der Paketleistungen erbringt (zum Beispiel zur Überwachung von Film-, Funk- und Fernseharbeiten) hat sie über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der 2ten Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per PKW mit 0,48 Euro/km netto) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.
§ 6 Sonstige Pflichten beider Parteien zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt die Marketingagentur grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.
Der Kunde stellt sicher, dass die Marketingagentur zu jedem Zeitpunkt alle erforderlichen Informationen hat, die zur Erreichung eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. Sollte die Marketingagentur die vereinbarten Dienstleistungen aufgrund von Hinderungsgründen vonseiten des Kunden nicht erbringen können, bleibt der Vergütungsanspruch der Marketingagentur unberührt.
Der Kunde ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzustellen, um das Angebot nutzen zu können.
Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
Die Marketingagentur ist berechtigt, alle Termine digital (z.B. Google Meet, Microsoft Teams, oder sonstige) durchzuführen.
Die der Marketingagentur übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise beständigen Kontakts und der Abstimmung mit dem Kunden. Über derartige Besprechungen wird die Marketingagentur jeweils ein Besprechungsprotokoll schriftlich erstellen und dem Kunden unverzüglich übermitteln. Diese Protokolle gelten als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Kunde nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht.
§ 7 Datenschutz & Geheimhaltung
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Marketingagentur personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG-neu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit Datenverarbeitung befasste Personen auf das Datengeheimnis (§ 53 BDSG-neu).
Die Marketingagentur wird sämtliche Informationen, die sie über den Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen.Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen,
die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Marketingagentur zu vertreten hätte;
von denen die Marketingagentur auf anderem Wege als durch den Kunden und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder
die die Marketingagentur ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Kunden selbstständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Marketingagentur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies dem Kunden, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die Marketingagentur darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen.
Die Marketingagentur hat die von dem Kunden überlassenen Unterlagen einschließlich Schriftstücken, CD-ROMs, sonstigen Speichereinheiten und Ähnliches als Unterlagen des Kunden zu kennzeichnen, sie sorgsam aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen und gegen die nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch für Kopien von Unterlagen des Kunden.
Die Marketingagentur ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen oder von ihr erstellten Dokumente und Datenträger unverzüglich nach vertragsgemäßer Benutzung, spätestens jedoch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags oder des letzten auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages an den Kunden herauszugeben oder auf dessen Wunsch zu vernichten; gespeicherte Daten sind unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die von der Marketingagentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags und der auf seiner Grundlage geschlossenen Agenturaufträge eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Sie wird diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten auferlegen und dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 8 Abnahme
Die Marketingagentur kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung eine Abnahme verlangen.
Die vom Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen der Marketingagentur gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich nach Aufforderung der Marketingagentur zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
§ 9 Urheberrecht
Alle im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung der Lizenzen, Kampagnen und Inhalte während der Vertragslaufzeit. Jegliche Weitergabe und/oder Vervielfältigung der Inhalte (Creatives, Texte, Bild- und Videomaterial) über die erstellten (Teil-)Leistungen hinweg ist untersagt. Sollten Assets von Stock-Anbietern (z.B. shutterstock) genutzt worden sein, darf der Kunde diese Inhalte lediglich für die final erstellte (Teil-)Leistung nutzen. Sollten für einen Verwendungszweck speziell lizenzierte Inhalte hinweg genutzt werden, haftet der Kunde gegenüber den Asset Libraries alleinig.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG. Von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Auffordern frei. Die Agentur weist den Kunden vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.
Die Marketingagentur ist berechtigt, anonymisierte Daten von Kampagnen zu erheben, auszuwerten und zu nutzen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Abbildung der Werbeanzeigen sowie der Kampagnenstruktur und -strategie.
§ 10 Haftungsbegrenzung
Die Marketingagentur haftet dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung der Marketingagentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit die Marketingagentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
Die Marketingagentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Die Marketingagentur übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen. Erachtet die Marketingagentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
Eine Haftung der Marketingagentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Marketingagentur den Kunden schriftlich unter Darlegung der Gründe auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Werbemaßnahme mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und der Kunde sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Der Kunde stellt die Marketingagentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
Ansprüche des Kunden verjähren in einem halben Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Eine Haftung hinsichtlich des Ergebnisses wird ausgeschlossen (z.B. Mindestanzahl Likes, Kommentare, Leads, Shares, etc.). Die Marketingagentur hat keinen Einfluss auf das direkte Umfeld der Zielgruppe, anderen Umwelteinflüsse auf die Zielgruppe oder ähnlich. Daher kann keine Garantie für einen bestimmten Erfolg gegeben werden.
Die Marketingagentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.
§ 11 Fremdleistungen
Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Marketingagentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur ist, und gibt die Agentur das Erzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. bei Verwendung von Open Source Software). Die Agentur hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht.
Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Agentur das Recht, die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zulasten der Marketingagentur gehen würde.
Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den Kunden als deutlich erkennbar, wenn die Marketingagentur auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für den Kunden aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.
§ 12 Referenznennung
Die Marketingagentur ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Kundennamens, sowie evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos sowie durch den Kunden vorgenommene Bewertungen, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen wie z.B. dem GWA-Jahrbuch.
§ 13 Regelungen für das Vertragsende
Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten im Rahmen dieses Vertrages eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.
Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Kunden oder von ihm benannte Dritte dann zu übertragen, wenn der Kunde oder der Dritte die bei der Agentur bereits entstandenen beziehungsweise veranlassten Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, dass die Agentur aus jeglicher Haftung entlassen und vom Kunden auf erstes Anfordern gegenüber Dritten freigestellt wird.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Sitz der Marketingagentur.
Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
Bei Bedarf werden von beiden Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
Die Marketingagentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Dafür wird die Marketingagentur den Kunden rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den neuen AGBs nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten AGBs als vom Kunden angenommen.